Erweitertes Führungszeugnis

 

Hinweis

Zugrunde liegende Dokumente mit Angabe genauer Textstellen sowie wichtige Links finden Sie unten im Downloadbereich.

 

Die Tätigkeit am Lernort Schule setzt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses voraus. Mit der Platzzuweisung erhalten Sie über PVP ein Anforderungsschreiben zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses. Dieses Anforderungsschreiben reichen Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt ein. Das erweiterte Führungszeugnis wird dann erstellt und direkt an Ihr zuständiges Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung, kurz ZfsL, versandt. Es dient dazu, mögliche Vorstrafen, vor allem Missbrauchs- und Sexualdelikte, auszuschließen.
Ohne ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis kann das Praxissemester nicht starten. Das erweiterte Führungszeugnis muss zu Beginn des schulpraktischen Teils des Praxissemesters dem zugewiesenen ZfsL vorliegen. Beantragen Sie es umgehend nach Erhalt des Anforderungsschreibens und immer nur mit diesem Schreiben, alle anderen Führungszeugnisse werden nicht akzeptiert.

Alle Studierenden mit einem Wohnsitz in Deutschland beantragen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – das erweiterte Führungszeugnis unter Vorlage des Anforderungsschreibens bei ihrem Einwohnermeldeamt. Alle Studierenden mit einem Wohnsitz im Ausland beantragen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – das erweiterte Führungszeugnis unter Vorlage des Anforderungsschreibens beim Bundesamt für Justiz. Bei freigeschalteter Online-Funktion des Personalausweises bzw. Aufenthaltstitels kann die Beantragung auch online beim Online-Portal des Bundesamts für Justiz stattfinden. Dort finden Sie alle dazu erforderlichen Informationen inklusive Formular.
Wichtig: Auch bei Online-Beantragung muss als Empfängeradresse die Adresse des zuständigen ZfsL angegeben werden.

Die Gebühr von 13 € wird nicht erstattet. BaföG-Empfänger und Empfängerinnen können bei der Vorlage des Förder-Bescheids von den Gebühren befreit werden. Mehr Informationen erhalten Sie auf dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis.

Wichtig:
Studierende, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen ist gemäß § 30b BZRG zwingend ein Europäisches Führungszeugnis zu erteilen. Dieses enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. Das Europäische Führungszeugnis ist bei der örtlichen Meldebehörde zu beantragen. Im Falle einer Nichtauskunft der ausländischen Registerbehörde ist ein Antritt des Praxissemesters nach jetzigem Stand trotzdem möglich. Eine frühzeitige Beantragung ist in jedem Fall dringend zu empfehlen, da von längeren Bearbeitungszeiträumen ausgegangen werden kann, siehe hierzu auch die Infoseiten des Bundesjustizamts.