Infektionsschutz
Da Studierende durch die Tätigkeit im schulpraktischen Teil des Praxissemesters besonderen Gefährdungen durch Infektionskrankheiten - insbesondere durch sogenannte Kinderkrankheiten - ausgesetzt sein können, wird ihnen die ärztliche Überprüfung ihres Immunstatus empfohlen, und – soweit danach erforderlich – die frühzeitige Prophylaxe durch Impfungen gegen Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken.
Zudem dürfen Studierende, die an bestimmten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz keine Tätigkeiten im Rahmen des Praxissemesters ausüben, bei denen sie Kontakt zu Schülern und Schülerinnen haben. Dies gilt ebenfalls für Studierende, in deren Wohngemeinschaft bestimmte Krankheiten aufgetreten sind oder ein Verdacht besteht.
Die Studierenden sind verpflichtet, die Belehrung zum Infektionsschutz gemäß § 35 IfSG zur Kenntnis zu nehmen und die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen. Die schriftliche Bestätigung reichen die Studierenden am ersten Praktikumstag bei der bzw. dem Ausbildungsbeauftragten ein.
Für weitere Informationen s. Ansprechperson in der Kontaktbox.