Krankheitsfall
An den mit der Schulleitung vereinbarten Praktikumstagen sind die Studierenden grundsätzlich zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet. Für den Fall der Erkrankung haben die Studierenden die Schule umgehend zu informieren. Ab dem dritten Krankheitstag ist der Schule eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Außerdem ist anschließend von den Studierenden mit der beziehungsweise dem Ausbildungsbeauftragten abzuklären, ob und wie nicht absolvierte Praktikumstage nachgeholt werden können. In Zweifelsfällen kann hier die Geschäftsstelle des Lehrerbildungszentrums mit eingebunden werden.