Fachpraktische Tätigkeit für das Lehramt am Berufskolleg
Zur Ausbildung für das Lehramt an Berufskollegs gehört eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit im Umfang von 12 Monaten. Die fachpraktische Tätigkeit ist nicht Teil des Lehramtsstudiums, entsprechend werden die 12 Monate nicht auf das Studienvolumen angerechnet. Bis zum Einstieg in den Vorbereitungsdienst muss die fachpraktische Tätigkeit vollständig absolviert sein, der überwiegende Teil soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden.
Dauer und Umfang der fachpraktischen Tätigkeit
Der Umfang der fachpraktischen Tätigkeit ist in der Lehramtszugangsverordnung, LZV 2016/2021 § 5, festgeschrieben, umgesetzt wird damit eine entsprechende Vereinbarung der Kultusministerkonferenz zur bundesweiten Anerkennung von Abschlüssen für das Lehramt an Berufskollegs.
Wird die fachpraktische Tätigkeit in Form der Vollzeit erbracht, beträgt ihre Dauer zwölf Monate. Von einer Tätigkeit in Vollzeitform ist auszugehen, wenn sich die Tätigkeit an den jeweils branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeiten orientiert. Die Dauer verlängert sich entsprechend, wenn die fachpraktische Tätigkeit in Teilzeitform erbracht wird.
Wird die fachpraktische Tätigkeit nicht durchgehend geleistet, sind hinreichend lange Teilstücke zu absolvieren. Bei einer Vollzeittätigkeit soll einTeilstück die Dauer von einem Monat nicht unterschreiten. Wird die Tätigkeit in Form der Teilzeit erbracht, sollen entsprechend längere Teilstücke absolviert werden.
(vgl. Runderlass d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 14.04.2013 (ABl. NRW. S. 235)
Einschlägigkeit der fachpraktischen Tätigkeit
"Einschlägigkeit" der fachpraktischen Tätigkeit bedeutet, dass es sich um eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit handelt - beim Studium der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft also primär kaufmännisch-verwaltungstechnische Tätigkeitsbereichen, beim Studium einer gewerblich-technischen Fachrichtung in jeweiligen Tätigkeitsbereichen des Bauwesens, der Elektrotechnik, der Metall- bzw. Maschinenbautechnik oder der Textiltechnik. Werden zwei Unterrichtsfächer studiert, liegt für die fachpraktische Tätigekeit bei Sprachen der kaufmännisch-verwaltungstechnische Bereich nahe, bei naturwissenschaftlichen Fächern der gewerblich-technische Bereich. Entsprechende Berufsausbildungen werden anerkannt.
Die Modalitäten der fachpraktischen Tätigkeit sind im entsprechenden
Erlass
geregelt, hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche ist eine Orientierung an den bisherigen Regelungen möglich. Ansprechpartner für die Anerkennung entsprechender Tätigkeiten ist das Landesprüfungsamt. Das Landesprüfungsamt bietet spezifische Informationsseiten zum Thema der fachpraktischen Tätigkeit an. Die Ausnahme bei den Anerkennungsverfahren bilden Anerkennungen für die fachpraktische Tätigkeit im Bereich des Maschinenbaus. Hier nimmt das Praktikantenamt der Fakultät für Maschinenwesen eine Anerkennngsempfehlung vor, die dann an das Landesprüfungsamt weitergeleitet werden muss.