Infektionsschutz
Hinweis
Zugrunde liegende Dokumente mit Angabe genauer Textstellen finden Sie unten im Downloadbereich.
Da Studierende durch die Tätigkeit im schulpraktischen Teil des Praxissemesters besonderen Gefährdungen durch Infektionskrankheiten - insbesondere durch sogenannte Kinderkrankheiten - ausgesetzt sein können, wird ihnen die ärztliche Überprüfung ihres Immunstatus empfohlen, und – soweit danach erforderlich – die frühzeitige Prophylaxe durch Impfungen gegen Keuchhusten, Mumps, Röteln und Windpocken. Für Masern besteht Impfflicht beziehungsweise der Nachweis eines entsprechenden Schutzes im Rahmen des Masernschutzgesetzes (BGBI. I 2020 S. 148ff.).
Zudem dürfen Studierende, die an bestimmten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG, keine Tätigkeiten im Rahmen des Praxissemesters ausüben, bei denen sie Kontakt zu Schülern und Schülerinnen haben. Dies gilt ebenfalls für Studierende, in deren Wohngemeinschaft bestimmte Krankheiten aufgetreten sind oder ein Verdacht besteht. Die Studierenden erhalten seitens der RWTH ein Merkblatt zum Praxissemester, das die Belehrung gemäß § 35 IfSG, Anlage A des Merkblatts zum Praxissemester, sowie Informationen über die Bedeutung von Rötelnimmunität bei Studentinnen, Anlage B des Merkblatts zum Praxissemester, enthält, siehe hierzu auch Schwangerschaft.
Die Studierenden sind verpflichtet, die Belehrung zum Infektionsschutz gemäß § 35 IfSG zur Kenntnis zu nehmen und die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen, Anlage E des Merkblatts zum Praxissemester. Darüber hinaus muss auch der bestehende Masernschutz bestätigt werden, Anlage F des Merkblatts zum Praxissemester. Die schriftliche Bestätigung reichen die Studierenden am ersten Praktikumstag bei der beziehungsweise dem Ausbildungsbeauftragten ein.
Downloads
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Praxissemesterordnung
(pdf: 1684 kb)
§ 15 Absatz 1 und 4
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Infektionsschutzgesetz
(pdf: 220 kb)
§ 35