Schwangerschaft

 

Hinweis

Zugrunde liegende Dokumente mit Angabe genauer Textstellen sowie weiterführende Links finden Sie unten im Downloadbereich.

 

Da Schwangere durch Infektionsgefährdungen in besonderer Weise betroffen sind, dürfen schwangere Studentinnen Tätigkeiten im Rahmen des Praxissemesters nur dann leisten, wenn die Praktikumstätigkeit ohne konkrete Gefährdung der schwangeren Studentin und ihres ungeborenen Kindes möglich ist. Im Falle einer Schwangerschaft sollen sich die Betroffenen umgehend zu einem Beratungsgespräch bei der Geschäftsstelle des Lehrerbildungszentrums melden. Ab dem Zeitpunkt des Antritts des Praxissemesters muss eine Schwangerschaft darüber hinaus umgehend der Schulleitung gemeldet werden. Gegebenenfalls sind als Schutzmaßnahmen Veränderungen der Praktikumstätigkeit mit Schule und Hochschule abzustimmen. Grundsätzlich zu beachten sind die in § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz bestimmten Zeiträume, in denen keine Tätigkeiten an Schulen erfolgen können.

Seitens der Schule müssen – wie nach der Anzeige einer Schwangerschaft durch eine Lehrerin oder Studienreferendarin – auch bei einer schwangeren Praxissemesterstudentin eine Gefährdungsbeurteilung, Rundererlass Praxiselemente Nummer 3 Absatz 7, vorgenommen und der Fragebogen zum beruflichen Einsatz ausgefüllt werden. Diese Dokumente muss die schwangere Studentin zu einem Untersuchungs- und Beratungstermin bei der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der hochschulärztlichen Einrichtung der RWTH vorlegen, anders als bei Lehrerinnen und Studienreferendarinnen ist hierfür nicht die B.A.D.-GmbH zuständig. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der hochschulärztlichen Einrichtung stellt eine ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus, die die schwangere Studentin der Schule vorlegt.

Das Verfahren und die Einbeziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes zur Gefährdungsbeurteilung richten sich nach den jeweils aktuellen Handlungsempfehlungen, die das Ministerium für Schule und Bildung für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen bei schwangeren Lehrerinnen veröffentlicht. Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Hochschule während der hochschulischen Begleitveranstaltungen des Praxissemesters bleibt hiervon unberührt.

Fallen Teile des Praxissemesters mit den Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes zusammen, entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss der RWTH nach Anhörung des zuständigen ZfsL und der jeweiligen Schulleitung, ob das Ausbildungsziel des schulpraktischen Teils trotz der entstehenden Fehlzeiten zu erreichen ist oder nicht. Mit den Ausbildungsbeauftragten der Schulen ist zu klären, ob und wie nicht absolvierte Praktikumszeiten nachgeholt werden können. Ist das Ausbildungsziel nicht mehr erreichbar, gilt das Praxissemesters als nicht erfolgreich durchgeführt und muss wiederholt werden; der Abbruch zählt in diesem Fall nicht als Fehlversuch.

Die Studierenden werden über das entsprechende Merkblatt zum Praxissemester über die eine Schwangerschaft betreffenden Regelungen sowie über die Bedeutung einer ausreichenden Rötelnimmunität in Verbindung mit einer Schwangerschaft informiert.

 

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